Email: kontakt@annefuchs.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Soweit der Kunde bzw. die Kundin bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde bzw. die Kundin die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Kunde bzw. der Kundin gelten nicht. Führt die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. der Kundin die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Kunden bzw. der Kundin nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht widersprechen.
(3) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB, nicht gegenüber Verbraucher:innen gem. § 13 BGB.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Informationen
(1) Die Darstellung von Angeboten der Auftragnehmerin auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Kunden bzw. die Kundin, ein Angebot anzufragen.
(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Kunde bzw. die Kundin keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner/ihrer Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner/ihrer Bestellung.


§ 3 Vertragsinhalt, Leistungen
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus ihrem Angebot, in dem im Einzelnen aufgeführt ist, welche Leistungen für den bedungenen Preis durchgeführt werden.
(2) Die Auftragnehmerin bietet die Gestaltung von Workbooks, Präsentationen oder Social-Media-Grafiken des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin in Canva oder MS Office unter Verwendung des jeweiligen Corporate Designs des Kunden bzw. der Kundin an.
(3) Kosten für dritte Software-Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (außer Canva Pro, MS Office), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.
(4) Die Auftragnehmerin erstellt die Grafiken und Unterlagen für den Kunden bzw. die Kundin nach dem Angebot mit dem abgestimmten Design in den Formaten nach dem Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden (kostenpflichtigen) Auftrag an die Auftragnehmerin. Erbringt die Auftragnehmerin solche Leistungen auf Anforderung des Kunden bzw. der Kundin, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung. Aufgrund der unterschiedliche Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- und Druckdesign nicht herzustellen.
(5) Ergänzende Beratung und Implementierung ist nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (externer Software-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(7) Der Kunde bzw. die Kundin wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in dem Design, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Logos, Schriften, Texte, Grafiken, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Kunde bzw. die Kundin solche Materialien bei, muss der Kunde bzw. die Kundin selbst sicherstellen, dass er/sie dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Auftragnehmerin wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(8) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Kunde bzw. die Kundin ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(9) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, sind pro Position aus dem Angebot zwei Korrekturschleifen mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Kunden bzw. von der Kundin nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
(10) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
(11) Die Auftragnehmerin versichert, die Nutzungsrechte für alle urheberrechtlich geschützten Werke inne zu haben, die sie im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Designprogramm Canva mit dem Kunden / der Kundin erstellt, sofern diese nicht vom Kunden / der Kundin bereitgestellt werden. Die dafür notwendigen Lizenzen wurden und werden der Auftragnehmerin von den zuständigen Lizenzgebern auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Die Bezahlung der dafür notwendigen Dauerlizenz im Rahmen eines Abonnements/Lizenz übernimmt die Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt die von ihr erstellten Werke mit fremden Medien zu ergänzen und diese kommerziell zu verwerten. Sie ist jedoch nicht berechtigt ausschließliche Nutzungsrechte oder Unterlizenzen für Archivmedien zu verkaufen, zu verschenken oder anderweitig zu erteilen.
Das bedeutet, der Kunde / die Kundin erhält als Leistung von der Auftragnehmerin ausschließlich die Nutzungsrechte für unternehmensinterne Zwecke, die
nicht den Teil- oder Komplettverkauf der von der Auftragnehmerin erstellten Werke,
nicht die (Teil-)Integration von Marken oder Logos sind, auf deren Verwendung der Kunde / die Kundin alleinigen Anspruch anmelden möchte (Markenanmeldung)
zum Gegenstand haben.
Zu den erlaubten Verwendungsmöglichkeiten gehören insbesondere das Posten auf Social Media Kanälen, das Ausdrucken für Teammitglieder und das digitale Beschreiben.
Mit dem Akzeptieren dieser AGB stimmt der Kunde / die Kundin zu, die von der Auftragnehmerin übermittelten und mit Canva erstellten Werke nur im erlaubten Rahmen der Content Licence-Vereinbarung zu nutzen.
Weitere Informationen zur Lizenznutzung der Auftrag-nehmerin von Canva ist hier zu finden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, ­Zurückbehaltung
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmer:innen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, bietet die Auftragnehmerin ihre Leistungen entweder im Stundenpaket, als monatliche Social-Media-Pauschale oder im Design-Paket an. Beim Stundenpaket erfolgt die Abrechnung nach Stunden zum im Angebot genannten Stundensatz. Im Rahmen einer monatlichen Socia-Media-Pauschale wird für einen vereinbarten monatlichen Leistungsumfang ein Pauschalpreis festgesetzt. Im Rahmen des Design-Pakets wird je nach Vereinbarung im Einzelfall für ein konkretes Projekt ein Pauschalpreis berechnet.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Stundenpakte und Monatspauschalen werden zu Beginn des Monats berechnet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Die Zahlung des Kunden bzw. der Kundin ist sofort fällig. Der Kunde bzw. die Kundin wird darauf hingewiesen, dass er/sie spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Kunde bzw. die Kundin mit der Zahlung in Verzug ist, ist er/sie nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(6) Der Kunde bzw. die Kundin kann nur aufrechnen, wenn seine/ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden bzw. der Kundin wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden bzw. der Kundin befugt.
(8) Der Kunde bzw. die Kundin wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, u. U. eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Kunden bzw. der Kundin zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde bzw. die Kundin zuständig und verantwortlich.


§ 5 Zeiterfassung
(1) Ist eine Abrechnung nach Stunden vereinbart, wird die erbrachte Arbeitszeit im Fünf-Minuten-Intervall abgerechnet. Jedes begonnene Fünf-Minuten-Intervall wird anteilig mit dem vollen Stundensatz berechnet.
(2) Die Auftragnehmerin wird den Kunden bzw. die Kundin über ihren Zeitaufwand für das jeweilige Projekt sowie ggf. verbleibende Stunden eines Stundenpakets informieren und die Zusammenarbeit transparent gestalten. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, dem Kunden bzw. der Kundin eine detaillierte Zeitaufstellung inkl. Datum und Zeitpunkt der geleisteten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.


§ 6 Leistungszeit
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden bzw. der Kundin voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmer:innen der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Seuche, Pandemie, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden bzw. der Kundin an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde bzw. die Kundin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 7 Gefährdung der Leistung, Insolvenz
(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Auf-tragnehmerin erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden bzw. der Kundin gefährdet wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Kunden bzw. der Kundin bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Kunde bzw. die Kundin trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.
(3) Ist der Kunde bzw. die Kundin zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein/ihr Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die Auftragnehmerin ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
(4) Kündigt die Auftragnehmerin oder tritt diese nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem Kunden bzw. der Kundin Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden bzw. der Kundin, Haftung
(1) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. zu verwendende Medien, Designvorgaben etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die von der Auftragnehmerin zu erstellenden Designs sowie eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. 
(3) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde bzw. die Kundin stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen/ihren Accounts auf Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Auftragnehmerin vereinbart ist.
(5) Sofern der Kunde bzw. die Kundin der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(6) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden bzw. die Kundin noch verfügbar wären.
(7) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


§ 9 Verzug des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Kunde bzw. die Kundin eine seiner/ihrer Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Kunden bzw. der Kundin. Die Auftragnehmerin kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin in Rechnung stellen.
(2) Der Kunde bzw. die Kundin wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde bzw. die Kundin mit seinen bzw. ihren Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt.
(3) Sollte eine durch den Kunden bzw. die Kundin verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Auftragnehmerin nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(4) Kommt der Kunde bzw. die Kundin auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen/ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.
(5) Kündigt der Kunde bzw. die Kundin den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde bzw. die Kundin verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragsnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.


§ 10 Nutzungsrechte
(1) Falls die Werke der Auftragnehmerin eine persönliche geistige Schöpfung der Auftragnehmerin darstellen, können diese Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zugunsten der Auftragnehmerin genießen. An solchen Werken erwirbt der Kunde bzw. die Kundin nach Abnahme und vollständiger Zahlung das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben in diesen Fällen sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden bzw. die Kundin herauszugeben.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Kunde bzw. die Kundin erwirbt mit der Lizenz das Recht, das Design zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann die Auftragnehmerin verlangen, nicht mehr als Urheberin benannt zu werden.
(4) Der Kunde bzw. die Kundin ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden bzw. die Kundin als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Auftragnehmerin darf dafür Auszüge aus Ihrem Projekt für den Kunden abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Kunden bzw. der Kundin dafür nutzen. Der Kunde bzw. die Kundin kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.


§ 11 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Konzeptionen oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden bzw. der Kundin zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Kunden bzw. die Kundin Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde bzw. die Kundin eine entsprechende substantiierte Behauptung der Auftragnehmerin, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
(5) Soweit der Kunde bzw. die Kundin Unternehmer:in ist, verjähren die Rechte des Kunden bzw. der Kundin wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Kunden bzw. der Kundin auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden bzw. der Kundin, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 12 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde bzw. die Kundin kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Kunden bzw. die Kundin aus diesem Vertrag stellt der Kunde bzw. die Kundin ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden bzw. der Kundin an die Auftragnehmerin zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden bzw. die Kundin, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine/ihre jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Kunde bzw. die Kundin keine Rechte daraus herleiten, wenn die Auftragnehmerin die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Auftragnehmerin bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Auftragnehmerin nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.


§ 13 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunde bzw. Kundin, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.


§ 14 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).


§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Sofern der Kunde bzw. die Kundin Kaufmann bzw. Kauffrau ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden bzw. die Kundin auch an seinem/ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.

Stand: 12/2022

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner